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Notariat/Notarkosten

Notarkosten — Gebühren nach dem GNotKG

Notargebühren werden nicht ausgehandelt, sondern ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie sind für jedes Notarbüro in Deutschland gleich, richten sich nach der Art und dem wirtschaftlichen Wert Ihres Anliegens und lassen sich deshalb schon vor dem Termin ungefähr beziffern. Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wie sich die Gebühr zusammensetzt, welche Leistungen bereits abgedeckt sind und welche Kosten Gerichte und Behörden zusätzlich erheben.

Feste Gebühren statt PreislisteDer Geschäftswert als RechengrößeTypische Vorgänge im ÜberblickDiese Leistungen sind mit der Gebühr abgegoltenWas Gerichte und Behörden zusätzlich berechnenKostenauskunft vor dem TerminHäufig gestellte FragenMehr zum Thema Aktenverwahrung

Feste Gebühren statt Preisliste

Das notarielle Amt ist ein öffentliches Amt. Damit alle Bürgerinnen und Bürger zu gleichen Bedingungen Zugang zu notarieller Betreuung haben, hat der Gesetzgeber die Vergütung vollständig geregelt: Was eine Beurkundung kostet, steht im GNotKG — nicht in einer Preisliste unseres Büros.

Für Sie bedeutet das vor allem Planbarkeit. Die Notargebühren für einen Kaufvertrag über ein Grundstück in Pulsnitz sind genauso hoch wie für denselben Vertrag in München, sofern der Kaufpreis gleich hoch ist. Ein Angebotsvergleich zwischen mehreren Notarbüros führt daher zu keinem Ergebnis — Sie können Ihr Notarbüro nach Erreichbarkeit, Beratung und Vertrauen auswählen, ohne einen Preisnachteil zu befürchten.

  • Die Gebührensätze gelten bundeseinheitlich; regionale Unterschiede gibt es nicht.
  • Nachlässe, Pauschalangebote oder Zuschläge gibt es nicht: Wir müssen die gesetzlichen Gebühren erheben (§ 17 Abs. 1 BNotO), Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam (§ 125 GNotKG).
  • Jede Abrechnung wird schriftlich aufgeschlüsselt: Geschäftswert, Gebührentatbestand, Auslagen und Umsatzsteuer stehen getrennt ausgewiesen.
  • Kleine Werte lösen kleine Gebühren aus — notarielle Vorsorge bleibt damit auch bei bescheidenem Vermögen bezahlbar.

Der Geschäftswert als Rechengröße

Jede Berechnung beginnt beim Geschäftswert. Gemeint ist der wirtschaftliche Wert dessen, was beurkundet wird — nicht der Betrag, den Sie am Ende zahlen. Aus dem Geschäftswert ergibt sich über die Tabelle B des GNotKG die sogenannte volle Gebühr, die mit 1,0 bezeichnet wird. Je nach Geschäft fällt davon ein Vielfaches oder ein Bruchteil an:

Verträge zwischen mehreren Beteiligten lösen regelmäßig eine 2,0-Gebühr aus, einseitige Erklärungen wie ein einzelnes Testament eine 1,0-Gebühr.

Typische Vorgänge im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt für häufige Vorgänge, woran sich der Geschäftswert bemisst und welcher Gebührensatz für die Beurkundung anfällt.

VorgangGeschäftswertGebührensatz
Kaufvertrag über Haus, Wohnung oder GrundstückKaufpreis2,0
Übertragung einer Immobilie an KinderVerkehrswert; vorbehaltene Rechte wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht werden nicht abgezogen2,0
Grundschuld mit VollstreckungsunterwerfungNennbetrag der Grundschuld1,0
EinzeltestamentVermögen; Schulden werden höchstens bis zur Hälfte abgezogen1,0
Gemeinschaftliches Testament oder ErbvertragVermögen beider; Schulden je höchstens bis zur Hälfte abgezogen2,0
Vorsorgevollmachtnach Umfang der Vollmacht und Vermögen; höchstens die Hälfte des Vermögens und höchstens 1 Mio. €1,0
Gesellschaftsvertrag einer GmbHSumme der Einlagen, mindestens 30.000 € (nicht beim Musterprotokoll)1,0 / 2,0
Unterschriftsbeglaubigung (Text bringen Sie mit)richtet sich nach der unterschriebenen Erklärung0,2

Die Gebührensätze gelten für die Beurkundung selbst. Eine GmbH, die eine Person allein gründet, löst 1,0 aus, eine Gründung durch mehrere 2,0; für die Unterschriftsbeglaubigung sieht das Gesetz einen Mindest- und einen Höchstbetrag vor. Bei mehrstufigen Verfahren, insbesondere beim Immobilienkauf, kommen weitere Gebühren hinzu:

  • Eine Vollzugsgebühr (wenn wir etwa Genehmigungen oder Erklärungen zu Vorkaufsrechten einholen und prüfen)
  • Eine Betreuungsgebühr (wenn wir Ihnen nach Prüfung der Voraussetzungen die Fälligkeit des Kaufpreises mitteilen)
  • Gegebenenfalls eine Treuhandgebühr (wenn alte Grundschulden gelöscht werden sollen)

Außerdem fallen Auslagen an — etwa die Dokumentenpauschale für Ausfertigungen und Kopien, Porto, Telekommunikation und Dokumentenabrufe sowie durchgereichte Fremdkosten — und die Umsatzsteuer auf Gebühren und Auslagen.

Stand: Oktober 2026. Die Übersicht dient der ersten Orientierung und ist keine Kostenberechnung; verbindlich ist allein die Berechnung nach dem GNotKG in der jeweils geltenden Fassung.

Gebührenbeispiele mit konkreten Beträgen und einen Gebührenrechner stellt die Bundesnotarkammer auf notar.de bereit: Beispielrechnungen und Gebührenrechner. Was Ihr eigener Vorgang voraussichtlich kostet, sagen wir Ihnen gern vorab.

Diese Leistungen sind mit der Gebühr abgegolten

Die Beurkundungsgebühr ist keine Stundenvergütung, sondern deckt das gesamte Verfahren ab. Ob wir zweimal oder fünfmal miteinander telefonieren, ob Sie den Entwurf einmal oder dreimal überarbeitet haben möchten: An der Gebühr ändert das nichts.

  • Das Vorgespräch und die rechtliche Prüfung Ihres Anliegens, einschließlich der Erörterung von Gestaltungsalternativen.
  • Die Erstellung des Urkundenentwurfs und alle Anpassungen bis zum Termin.
  • Den Beurkundungstermin selbst mit vollständiger Verlesung und Erläuterung.
  • Die Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften Ihrer Urkunde ohne gesonderte Beglaubigungsgebühr — berechnet wird nur die Dokumentenpauschale als Auslage.
  • Die Einholung von Grundbuchauskünften und die Korrespondenz, die zum Verfahren gehört; die Abrufgebühren des Grundbuchamts werden als Auslagen weiterberechnet.

Was Gerichte und Behörden zusätzlich berechnen

Neben den Notargebühren entstehen Kosten, die nicht uns zustehen, sondern dem Staat. Wir leiten sie lediglich weiter oder weisen Sie darauf hin, damit Sie den Gesamtbetrag realistisch kalkulieren können.

  • Grundbuchamt — für Eigentumsumschreibungen, Vormerkungen sowie Eintragung und Löschung von Grundschulden.
  • Registergericht — für Eintragungen im Handels-, Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister.
  • Nachlassgericht — für die Hinterlegung letztwilliger Verfügungen, für Erbscheinsverfahren und für die Eröffnung von Testamenten.
  • Gebühren für Genehmigungen und Bescheinigungen, zum Beispiel das Zeugnis der Gemeinde über ein nicht ausgeübtes Vorkaufsrecht.
  • Die Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf, die das Finanzamt festsetzt, und, falls vereinbart, die Maklerprovision. Beides zählt nicht zu den Notarkosten.

Kostenauskunft vor dem Termin

Sie müssen sich nicht durch Gebührentabellen arbeiten. Nennen Sie uns die Eckdaten — Kaufpreis, ungefähres Vermögen, Nennbetrag der Grundschuld oder Stammkapital — und wir sagen Ihnen, mit welchen gesetzlichen Gebühren zu rechnen ist. Das kostet nichts und verpflichtet Sie zu nichts.

Am schnellsten geht es telefonisch unter 03578 / 3834-0 oder per E-Mail an info@notariat-kamenz.de. Wenn Sie Ihr Anliegen bereits konkretisieren können, füllen Sie gern vorab das passende Online-Formular aus: Wir sehen dann sofort, worum es geht, und können die voraussichtlichen Kosten genauer beziffern.

Kommt es ausnahmsweise nicht zur Beurkundung, weil sich die Beteiligten anders entscheiden, sieht das GNotKG eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Verfahrens vor. Wurde der Entwurf bereits vollständig erstellt und übermittelt, ist dafür der Höchstsatz anzusetzen — die Gebühr kann dann so hoch sein wie die Beurkundungsgebühr. Auch darüber informieren wir Sie, bevor wir mit der Arbeit beginnen.

Was kostet Ihr Vorgang konkret?

Nennen Sie uns den Geschäftswert und die Art des Vorgangs — wir rechnen Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorab aus. Unverbindlich und kostenfrei.

03578 / 3834-0 Häufige Fragen

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